Die Kosten für eine Hörsystem-Versorgung müssen im Normalfall nicht allein getragen werden. Nachfolgend sehen Sie eine Übersicht von den Sozialversicherungen der Schweiz, welche sich beteiligen.
Am Schluss erfahren Sie etwas über die Versicherungsmöglichkeiten (Verlust, Diebstahl u. ä.) Ihrer neuen Systeme.
AHV/IV
Meistens beteiligt sich die IV, vorausgesetzt Sie haben das Rentenalter noch nicht erreicht (65 Jahre bei Männern, 64 Jahre bei Frauen).
Sobald das oben genannte Alter erreicht wird, beteiligt sich die AHV, ausser es handelt sich um eine Folgeversorgung. Das heisst, hat sich die IV bei einer Hörsystem-Versorgung beteiligt, stehen Ihnen lebenslang die Leistungen (höhere Pauschale plus Batterien und Reparaturbeiträge) der IV zu.
Ab 1. Juli 2011 vergüten AHV und IV die Versorgung mit Hörgeräte mit Pauschalbeträgen an die Hörbehinderten ab. Weitere Informationen entnehmen Sie den Merkblättern, sowie den entsprechenden Listen und Formularen.
IV Kostenbeteiligung
Voraussetzung
- Eingereichtes Formular: Anmeldung für Erwachsene: Hilfsmittel
- Erstexpertise des Hals-Nasen-Ohren-Arztes (HNO)
- Gesamthörverlust von mindestens 20 %
Hörgerät
Monaural (1 Hörgerät): CHF 840.–
Binaural (2 Hörgeräte): CHF 1’650.–
Batterien
CHF 40.– pro Hörgerät pro Kalenderjahr
Reparaturen
Ab dem 2. Betriebsjahr gelten folgende Beiträge:
- Elektronikschäden: CHF 200.– pro Hörgerät pro Kalenderjahr
- Alle anderen Schäden: CHF 130.– pro Hörgerät pro Kalenderjahr
Rhythmus der Kostenübernahme
Alle 6 Jahre
Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen für Hörgeräte der IV
AHV Kostenbeteiligung
Voraussetzung
- Eingereichtes Formular: Anmeldung: Hilfsmittel der AHV
- Erstexpertise des Hals-Nasen-Ohren-Arztes (HNO)
- Gesamthörverlust von mindestens 35 %
Hörgerät
Monaural (1 Hörgerät): CHF 630.–
Binaural (2 Hörgeräte): CHF 1’237.50
Batterien
Keine Kostenübernahme
Reparaturen
Keine Kostenübernahme
Rhythmus der Kostenübernahme
Alle 5 Jahre
Merkblatt des Bundesamtes für Sozialversicherungen für Hörgeräte der AHV
Zusätzliche Leistungen / Regelungen sind in folgenden Runschreiben der IV zu finden:
- Härtefallregelung
- Expertise bei Wiederversorung
- CROS-Versorgungen für Erwachsene
- Härtefallregelung (Ergänzung IV-Runschreiben 304)
- AHV bezahlt Beitrag an zwei Hörgeräte
- knochenverankerten und implantierten Hörhilfen
SUVA/MV
Ist der Hörverlust unfallbedingt oder im Militär entstanden, leitet die IV oder AHV den Auftrag an die SUVA/MV weiter. Dabei muss zwingend der Antrag korrekt ausgefüllt werden
Tarifvertrag SUVA
Mitglieder der AKUSTIKA, welche die Zulassungsbedingungen gemäss Qualitätssicherungsvertrag erfüllen, können mittels schriftlichem Antrag dem Vertrag beitreten.
Das Formular «Antrag Neuzulassung Hörgerätefachgeschäft» finden Sie auf der Website der MTK unter „Weiterführende Unterlagen und Formulare“
Mutationsmeldungen PVK
- Adressänderung
- Mutation der Fachlichen Leitung (Vertragslieferant) / Fachperson
Mutationsmeldung – Hörsysteme – Tarif DE
Mutationsmeldung – Hörsysteme – Tarif FR
Mutationsmeldung – Hörsysteme – Tarif IT
Krankenkasse
Informieren Sie sich bei Ihrer Krankenkasse um mögliche Beiträge.
Jede Krankenkasse regelt das individuell.
Welche Systeme werden vergütet
Hier finden Sie eine Liste der zugelassenen Hörgeräte in der Schweiz:
Versicherungsmöglichkeiten
Ist ein Hörsystem anatomisch gut am Ohr angepasst, hat es einen guten Halt, sodass es nur schwer rausfallen kann. Will man jedoch auf Nummer sicher gehen und die Systeme gegen Verlust, Diebstahl, Bruch und ähnliches versichern, gibt es verschiedene Möglichkeiten. Vergleichen Sie jedoch nicht nur den Preis, sondern auch die Leistungen.
- Fragen Sie Ihre Hausratsversicherung. Normalerweise können Sie einen Versicherungszusatz abschliessen, welcher jährlich an die Versicherung bezahlt wird.
- Manche Hersteller bieten eine Versicherung ihrer Produkte an. Informieren Sie sich bei Ihrem Akustiker.