Betreffend unserer untenstehenden Information vom 20. Mai 2020 haben wir ergänzend beim BSV abgeklärt, wann eine Nachfolgeexpertise notwendig ist resp. wie sich das auf den Anspruch einer Bezahlung einer monauralen resp. binauralen Versorgung auswirkt. Das BSV hat uns dazu mit Schreiben vom 6. August 2020 wie folgt geantwortet:
Verändert respektive erweitert sich der Anspruch, so liegt die Beweispflicht hierfür bei der versicherten Person.
Bei einer Neuversorgung im AHV-Alter (nach AHV-Kriterien), bei der eine binaurale Pauschale beantragt wird, bestehen zwei Möglichkeiten:
- War der Anspruch schon bei der ersten Expertise ersichtlich und die Expertise liegt der IV-Stelle vor (binaurale Kriterien erfüllt), dann kann darauf abgestellt werden und es ist keine weitere Expertise notwendig.
- Ist aus der vorherigen Expertise nichts abzuleiten, muss der Anspruch belegt werden, und das geht nur mit einer Expertise.
Im Falle eines IV-Besitzstandes (auf monaurale Versorgung) bleibt der Anspruch gemäss den Verordnungsbestimmungen nur «in Art und Umfang» bestehen, wie er bei Eintritt ins AHV-Alter war (Art. 4 HVA). Will die versicherte Person eine Veränderung geltend machen, so hat sie dies gegenüber der Versicherung ebenfalls zu belegen, wozu eine Expertise nötig ist. Das KHMI wird auf 1.1.2021 mit einer entsprechenden Anmerkung ergänzt.
In beiden Fällen ist die Expertise zwar freiwillig, wenn aber keine erfolgt, kann auch kein erweiterter Anspruch geltend gemacht werden.