Ergän­zung: IV-Rund­schrei­ben Nr. 400

Ergän­zung: IV-Rund­schrei­ben Nr. 400

Ergän­zung: IV-Rund­schrei­ben Nr. 400 150 150 Akustika

Betref­fend unse­rer unten­ste­hen­den Infor­ma­ti­on vom 20. Mai 2020 haben wir ergän­zend beim BSV abge­klärt, wann eine Nach­fol­ge­ex­per­ti­se not­wen­dig ist resp. wie sich das auf den Anspruch einer Bezah­lung einer mon­au­ra­len resp. bin­au­ra­len Ver­sor­gung aus­wirkt. Das BSV hat uns dazu mit Schrei­ben vom 6. August 2020 wie folgt geantwortet:

Ver­än­dert respek­ti­ve erwei­tert sich der Anspruch, so liegt die Beweis­pflicht hier­für bei der ver­si­cher­ten Person. 

Bei einer Neu­ver­sor­gung im AHV-Alter (nach AHV-Kri­te­ri­en), bei der eine bin­au­ra­le Pau­scha­le bean­tragt wird, bestehen zwei Möglichkeiten: 

  • War der Anspruch schon bei der ers­ten Exper­ti­se ersicht­lich und die Exper­ti­se liegt der IV-Stel­le vor (bin­au­ra­le Kri­te­ri­en erfüllt), dann kann dar­auf abge­stellt wer­den und es ist kei­ne wei­te­re Exper­ti­se notwendig.
  • Ist aus der vor­he­ri­gen Exper­ti­se nichts abzu­lei­ten, muss der Anspruch belegt wer­den, und das geht nur mit einer Expertise.

Im Fal­le eines IV-Besitz­stan­des (auf mon­au­ra­le Ver­sor­gung) bleibt der Anspruch gemäss den Ver­ord­nungs­be­stim­mun­gen nur «in Art und Umfang» bestehen, wie er bei Ein­tritt ins AHV-Alter war (Art. 4 HVA). Will die ver­si­cher­te Per­son eine Ver­än­de­rung gel­tend machen, so hat sie dies gegen­über der Ver­si­che­rung eben­falls zu bele­gen, wozu eine Exper­ti­se nötig ist. Das KHMI wird auf 1.1.2021 mit einer ent­spre­chen­den Anmer­kung ergänzt.

In bei­den Fäl­len ist die Exper­ti­se zwar frei­wil­lig, wenn aber kei­ne erfolgt, kann auch kein erwei­ter­ter Anspruch gel­tend gemacht werden.

20200323 BSV, IV-Rund­schrei­ben Nr. 400

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